Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte zwischen Kunden und „Artis Mastering.“ Sie sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages und gelten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeit gültigen Fassung insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Artis Mastering ausdrücklich und in Schriftform anerkannt werden.Eine rechtliche Bindung des Studios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterzeichnung des Vertrages und - so zutreffend - geleisteter Anzahlung ein.

2. Leistungen und Kostenverrechnung

Die Verrechnung der Leistungen erfolgt zu Stundenpreisen oder pauschal, wobei immer die von Artis Mastering gemessene Zeit ausschlaggebend ist. Jede begonnene halbe Stunde wird voll verrechnet. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Artis Mastering schriftlich veranschlagten um mehr als 20% überschreiten, wird der Kunde auf die höheren Kosten hingewiesen. Wenn der Kunde nicht innerhalb von 3 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich dagegen widerspricht und zugleich kostengünstigere Alternativen bekannt gibt, gilt die Kostenüberschreitung als genehmigt.Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt besonders für Nebenleistungen von Artis Mastering. Barauslagen wie Botendienste, Versandkosten und Reisekosten sind vom Kunden zu ersetzen.Alle Arbeiten von Artis Mastering, die von Seiten des Kunden aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, werden in Rechnung gestellt. Mit der Bezahlung der Kosten erwirbt der Kunde keinerlei rechte, nicht ausgeführte Konzepte oder Entwürfe sind sofort an Artis Mastering zurück zu geben.Die angebotenen Preise und Leistungen sind nur während der Geschäftszeiten gültig. Das Studio kann zusätzlich Überstundensätze in der Höhe von 50% (Mo-Fr von 18:00 bis 20:00 Uhr) oder 100% (Mo-Fr von 20:00 bis 9:00 Uhr, sowie Sa und So 00:00 bis 24:00 Uhr) verrechnen. Dies gilt vor allem, wenn die im Kollektivvertrag der Fachgruppe Audiovision- und Filmindustrie festgelegte gesetzlichen Normalarbeitszeit überschritten wird.Sprecher verrechnen, wenn nicht anders vereinbart, immer direkt an den Kunden. Das Studio übernimmt keine Verantwortung für Sprecher, die - aus welchem Grund auch immer - außerhalb der Tarifliste verrechnen.

3. Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist

Die Produktion beginnt nach Zustandekommen des Vertrages und geleisteter Anzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt. Artis Mastering übernimmt keinerlei Verantwortung für von Kunden mangelhaft angelieferte Daten, Audiofiles oder Aufnahmen. Für ausgefallene oder verschobene Termine, deren Ursache nicht das Studio selber ist, übernimmt es keine Verantwortung. Die Bezahlung von Ausfallshonoraren geht dann zur Gänze zu Lasten des Kunden.Termine müssen bis spätestens 24 Stunden vor Beginn storniert wurden, sonst werden sie in Rechnung gestellt. Die technische Gestaltung der Aufnahme obliegt dem Studio, die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt durch Vorführung, Übermittlung eines Referenztonträgers oder digitaler Bereitstellung von Referenzfiles (WAV, MP3, ...).Fertige Leistungen müssen von Kunden abgenommen und zum Versand frei gegeben werden. Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Etwaige Beanstandungen sind Artis Mastering spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Leistung unter Angabe von Gründen bekannt zu geben. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Datenträger zur Verfügung zu stellen.Hat der Auftraggeber nach Abnahme der Leistung Änderungswünsche, sind diese schriftlich mitzuteilen. Artis Mastering ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Preis-Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahren der Zustellung trägt der Auftraggeber. Das Studio ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren.

4. Haftung

Artis Mastering verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Bei der zur Vervielfältigung von Medien und Tonträgern übermittelten Master übernimmt das Studio nur für jene als Mastermedium gekennzeichneten Master CDs (PMCD), DDP Master und Masterfiles die Verantwortung für deren technische Eignung zur Vervielfältigung. Die Vervielfältigung von 'Listening Copies', Referenz CD's oder sonstiger Files und Medien, die nicht ausdrücklich als Master gekennzeichnet sind, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Für den Inhalt ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, er erhält zu dessen Prüfung eine Belegkopie.Artis Mastering bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Sollten die Termine nicht eingehalten werden, ist der Kunde erst nach dem gewähren von einer Nachfrist von 14 Tagen zur Geltendmachung der ihm zustehenden gesetzlichen Rechte berechtigt. Diese Frist beginnt nach einem Mahnschreiben an Artis Mastering. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Artis Mastering besteht eine Verpflichtung des Studios zur Leistung von Schadenersatz. Höhere Gewalt und sonstige unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse entbinden Artis Mastering in jedem Fall von der Einhaltung des vereinbarten Termins.Tritt bei der Herstellung der Aufnahme (des Tonträgers) ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat Artis Mastering nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt ebenso bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Studio noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.Sachmängel, die vom Studiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der Betrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Studio ist berechtigt, die Beseitung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Studio zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton - und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile, nicht jedoch deren Aufnahmen oder Inhalte. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung von Artis Mastering, Versicherungen abzuschließen besteht nicht.

5. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen von Artis Mastering sind prompt und ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist Artis Mastering berechtigt, 12% Zinsen per anno sowie Mahnspesen in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, alle dem Auftragnehmer entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung, insbesondere auch die Kosten eines konzessionierten Inkassobüros gem. Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gemäß BGBL 141/1996 inkl. 15% Verzugszinsen zu ersetzen.Artis Mastering ist berechtigt, Teilrechnungen zu legen und eine Vorauszahlung zu verlangen.

6. Urheberrechte, Verwertungsrechte

Alle Leistungen, sowie Rechte aus Leistungen bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) Eigentum des Studiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumvorbehaltes nicht zulässig und unwirksam. Der Kunde erhält erst nach vollständiger Bezahlung die entsprechenden Nutzungsrechte. Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Aufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an das Studio stellen sollten und verpflichtet sich, das Studio schad- u. klaglos zu halten.Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, daß gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Studio vorgenommen werden.

7. Eigentumsrecht, Urheberschutz

Kreativleistungen von Artis Mastering bleiben, falls nicht anders vereinbart, in dessen Eigentum. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher form auch immer – über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus zu verwenden.

8. Sonstige Bestimmungen

Im Zusammenhang mit der Tonproduktion ist branchenbedingt Flexibilität und eine unbürokratische Auftragsabwicklung unverzichtbar. Aufgrund oft raschen Handlungsbedarfes ist in vielen Fällen eine schriftliche Auftragserteilung nicht möglich. Sollte zum Zeitpunkt der Auftragserledigung aus oben genannten Gründen keine schriftliche Auftragserteilung vorhanden sein, so gelten die seitens des Studios erstellten Aufzeichnungen als einzige rechtliche Grundlage bis zu einem etwaigen Beweis des Gegenteils. Falls mehrere Auftraggeber dem Studiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Studio Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Werkes verantwortlich zeichnet. Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Dem Studio steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Studio lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Studio.

9. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Wien.